Info vom 31.01.2024 "Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse"

Gestartet vor von A. R.
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A. R.

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Habt ihr genauere Infos darüber? wir haben dazu leider keine E-Mail erhalten:

"gestern (31.01.2024) wurde alle Träger zur Thematik Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gem. § 16 Abs.1 AVBayKiBiG informiert."

"Hinweis: Alle Träger haben heute die neue Konkretisierung zu Anträgen mit einer B2 Frist erhalten. Bitte um Beachtung"

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Habt ihr genauere Infos darüber? wir haben dazu leider keine E-Mail erhalten:

"gestern (31.01.2024) wurde alle Träger zur Thematik Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gem. § 16 Abs.1 AVBayKiBiG informiert."

"Hinweis: Alle Träger haben heute die neue Konkretisierung zu Anträgen mit einer B2 Frist erhalten. Bitte um Beachtung"

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Du, ich habe in meinen Mails recherchiert und auch nichts gefunden. Hast du nachgefragt? Es sieht so aus, als hätten sie keine Info geschickt.

Falls du sie bekommst, könntest du sie hier speichern? Das mache ich meinerseits auch.

Danke und liebe Grüße, Nathalie

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Hier die E-Mail:

"An die Träger von Kindertageseinrichtungen in München
An die Mitglieder der FachARGE Kindertagesbetreuung und deren Vertretungen zur Kenntnisnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verwaltungsvollzug zum Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 16 Abs. 1 AVBayKiBiG wurde seitens der übergeordneten Aufsichtsbehörden präzisiert:

Das pädagogische Personal muss grundsätzlich bereits bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Bei Anträgen auf Personalzustimmung gem. §16 Abs. 6 AVBayKiBiG, bei denen der Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens (noch) nicht vorgelegt werden kann, wird seit 19.01.2024 eine Erklärung seitens des Trägers eingefordert, ob nach dessen Einschätzung die erforderlichen Sprachkenntnisse zu Beginn der Tätigkeit vorliegen.

Wird dies verneint, dann kann die Person nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden, da dann die erforderlichen Sprachkenntnisse von Beginn an nicht vorliegen.

Liegen entsprechend der Erklärung des Trägers die erforderlichen Sprachkenntnisse vor, ist ein formaler Sprachnachweis (B2) binnen 6 Monaten unaufgefordert bei KITA-FT, Team Personalzustimmung, vorzulegen.

Kann der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht werden, ist die Person rückwirkend aus dem Anstellungsschlüssel herauszunehmen.

Abweichende Regelungen gelten ausschließlich für fremdsprachiges Personal in zwei- oder mehrsprachigen Kindertageseinrichtungen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Team Personalzustimmung unter: ft.personalzustimmung.kita.rbs@muenchen.de

Mit freundlichen Grüßen"

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Danke fürs Teilen der Mail. Ich hatte sie nicht bekommen!

Der Unterschied zu früher ist anscheinend nur, dass der Träger eine unformelle Einschätzung der Sprachkenntnisse der neuen Mitarbeiter vornehmen soll.
Die formelle Prüfung erfolgt nach 6 Monaten mit Vorlage der B2

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Leider der große Unterschied liegt daran, dass wenn die Person nach 6 Monate die B2 Prüfung nicht schafft, wird die Anerkennung für die ersten 6 Monaten rückwirkend aus dem Personalschlüssel gelöscht!
Das hat zur Folge, dass es zu riskant wird, eine Person ohne B2 Deutsch Zertifikat anzustellen: Die Person zählt ohne B2 Zertifikat nicht im Personalschlüssel.

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Ja, du hast recht: "Kann der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht werden, ist die Person rückwirkend aus dem Anstellungsschlüssel herauszunehmen."

Gar keine Planungssicherheit mehr. Du kannst eine Person ohne B2 nur aufnehmen, wenn der Personalschlüssel nicht von ihr abhängt.

Das ist eine Riesenänderung und wurde nur nebenbei kommuniziert!
Wirklich vielen Dank fürs Teilen!